Erbrecht

Marion Peper

Fachanwältin für Erbrecht

In meiner Funktion als Fachanwältin für Erbrecht engagiere ich mich mit voller Hingabe für Ihre Anliegen. Meine spezialisierte Beratung umfasst sämtliche erbrechtlichen Aspekte, von Testamentsfragen bis hin zur Erbschaftssteuer. Mit fundiertem Fachwissen setze ich mich dafür ein, Ihre Interessen durchzusetzen und eine gerechte Rechtsprechung sicherzustellen.


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Rechtssicher vererben und erben



Testament

Testament gestalten
Die folgende Checkliste soll helfen, im Rahmen der Abfassung eines Testamentes wichtige Punkte zu berücksichtigen, die möglicherweise Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses und die gewünschte Erbfolge haben können.

  • Besteht Testierfähigkeit?
  • Welche zwingenden Formvorschriften sind bei der Abfassung des Testaments zu berücksichtigen?
  • Wo soll das Testament nach Errichtung verwahrt werden?
    Eigener Personenstand — verheiratet, ledig oder geschieden?
  • in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) lebt der Erblasser?
  • Existiert ein Ehe- oder Erbvertrag?
  • Existieren zeitlich frühere Testamente?
  • Existieren eheliche oder nichteheliche, adoptierte oder für ehelich erklärte Kinder?
  • Ist mit weiteren Nachkommen zu rechnen?
  • Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?
  • Wer kommt als Pflichtteilsberechtigter (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) in Betracht?
  • Wurde ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vereinbart?
  • Ist eine Pflichtteilsentziehung oder -Beschränkung gewünscht und möglich?
  • Woraus besteht das Vermögen des Erblassers?
  • Gibt es sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen?
  • Gibt es Vermögen, das im Ausland belegen ist?
  • Welche Verbindlichkeiten des Erblassers bestehen?
  • Ist eine Sondererbfolge z.B. bei der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften zu berücksichtigen?
  • mit dem Testament unter anderem die Unternehmensnachfolge gesichert werden?
  • Soll ein einzelner Erbe oder mehrere Personen als Erben eingesetzt werden?
  • Sollen mehrere Erben das Vermögen insgesamt oder jeweils getrennt nach einzelnen Nachlassgegenständen erhalten?
    Soll, soweit mehreren Erben jeweils einzelne Vermögensgegenstände vermacht werden, gegebenenfalls ein wertmäßiger Ausgleich unter den Miterben stattfinden?
  • Sollen Regelungen zu einer Ausgleichspflicht unter erbenden Abkömmlingen für Zuwendungen, die zu Lebzeiten des Erblassers gemacht wurden, getroffen werden?
  • Wer soll Erbe bei Wegfall des ursprünglichen Erben werden?
  • Soll im Falle der Wiederverheiratung des Ehegatten eine abweichende Erbeinsetzung stattfinden?
  • Ist eine Vor- und Nacherbschaft gewollt?
  • Soll ein Vermächtnis ausgesetzt werden und sind die einzelnen Vermächtnisgegenstände hinreichend konkret im Testament bezeichnet?
  • Soll auf den Nachlass nach Erbfall z R. durch Anordnung von Testamentsvollstreckung, Auflagen oder den Ausschluss der Auseinandersetzung unter Miterben für einen gewissen Zeitraum Einfluss genommen werden?

Weiter sollte man sich Klarheit über die zu bedenkenden Personen verschaffen, deren möglichen Wegfall vor Erbfall ebenso wie Änderungen im Personenstand der potentiellen Erben berücksichtigen. Hier sollten soweit gewünscht – im Testament Regelungen enthalten sein, die auch auf vorgenannte Änderungen entsprechend angepasste Anordnungen enthalten.

Schließlich muss man sich vor Abfassung des Testamentes über die gewünschten Regelungsziele im Klaren sein. So kann die materielle Absicherung beispielsweise des Lebenspartners ebenso Motivation für die Erstellung eines Testamentes sein wie die Sicherung der Unternehmensnachfolge oder auch die Ausschließung oder Beschränkung der Erbschaftsansprüche von nahen Verwandten.
Zuletzt darf natürlich der Hinweis nicht fehlen, dass bei jeglichen testamentarischen Regelungen deren steuerrechtliche Auswirkungen zu berücksichtigen sind.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten erbrechtlichen Fragen im Detail zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.


Mehr zum Thema Testament

Testament in der Lebensgemeinschaft

Für Menschen in Lebensgemeinschaften ist es entscheidend, klare Regelungen zu
treffen, um den Partner oder die Partnerin abzusichern und die eigenen Vorstellungen
für den Erbfall festzuhalten. Unser Team von Experten im Erbrecht unterstützt Sie
dabei, ein maßgeschneidertes Testament zu erstellen, das Ihre Beziehung und
individuellen Wünsche berücksichtigt.

Ob es um die Absicherung des Partners, die Regelung von Vermögensfragen oder die
Verteilung von Besitztümern geht – wir helfen Ihnen, rechtliche Strukturen zu
schaffen, die Ihrer Lebensgemeinschaft gerecht werden. Mit unserer Erfahrung und
Ihrem persönlichen Bedarf im Fokus gestalten wir ein Testament, das Ihre
Partnerschaft absichert und Ihre Wünsche respektiert.

Berliner Testament

Vorsicht – wesentliche Nachteile beim Berliner Testament

Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners sollen dann die Kinder – oft aus verschiedenen Ehen – das Familienvermögen erben. Der Ehepartner soll zu Lebzeiten wirtschaftlich abgesichert werden. Gleichzeitig soll sichergestellt sein , dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen in der Familie bleibt.

Das Berliner Testament hat aber wesentliche Nachteile:

  • Kinder können ihren Pflichtteil einfordern
  • Man bezahlt mehr Erbschaftssteuer als notwendig
  • Ein Berliner Testament bindet die Eheleute

Hat man die mit einem Berliner Testament verbundenen Nachteile aber vor Errichtung seines letzten Willens erkannt, kann der Fachanwalt für Erbrecht durch eine Anpassung und kluge inhaltliche und steuerliche Optimierung des Berliner Testaments die Nachteile vermeiden.

Nachteil Nummer 1: Die Pflichtteilsansprüche der Kinder
Das Berliner Testament sieht bekanntlich vor, dass sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben einsetzen. Kinder, die durch ein Testament von der Erbfolge nach einem Elternteil ausgeschlossen sind, können ihren Pflichtteil fordern, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erbe muss damit rechnen, dass er von den gemeinsamen Kindern und insbesondere von den Kindern des Verstorbenen mit der Pflichtteilsforderung konfrontiert wird.
Unzureichende Pflichtteilsklauseln strafen nicht , wenn Kinder keine Zahlung des Pflichtteils aber teure Gutachten und eine notarielle Zusammenstellung des Nachlasses fordern.

Die wesentlich weichere Variante, Kinder von der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche im ersten Erbfall abzuhalten ist, ein Vermächtnis auszusetzen. Der wirtschaftliche Anreiz für die Kinder, die über ein Vermächtnis im ersten Erbfall nicht auf „Null“ gesetzt werden, den Pflichtteil zu verlangen, dürfte stark gemindert sein.

Die Vermächtnislösung dient dazu, die Erbschaftssteuer Freibeträge der Kinder zu nutzen und so Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen.

Nachteil Nummer 2: Die Bindung der Eheleute
Ist der erste Erbfall eingetreten , geht in aller Regel von dem gemeinsam errichteten Testament eine Bindungswirkung aus. Der überlebende Ehegatte ist nicht mehr frei in Bezug auf die Regelung der Schlusserben. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schlusserben z.B. durch Insolvenz oder eines Sozialfalles erbt nicht mehr das Kind sondern der Insolvenzverwalter oder die Sozialbehörde. Dies ist nicht gewollt.
Hier sollte der Fachanwalt für Erbrecht Flexibilität aufnehmen. Es muss geregelt werden , in welchem Umfang und für wen der überlebende Ehepartner von der Bindungswirkung des Berliner Testaments befreit sein soll.

Nachteil Nummer 3: Keine Bindung des Testaments bei Wiederverheiratung
Die Wiederverheiratung ermöglicht dem überlebenden Ehegatten die Lösung von dem ehegemeinschaftlichen Testament. Dies gilt natürlich auch, wenn der Überlebende ein Kind bekommt oder adoptiert. Dies ist nicht gewollt. Hier muss der Fachanwalt für Erbrecht das Anfechtungsrecht regeln.

Nachteil Nummer 4: Erbschaftssteuer Freibeträge verfallen ungenutzt
Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, werden die Steuerfreibeträge der Kinder nach dem Erstversterbenden nicht genutzt.
Ein weiterer wesentlicher Nachteil ist, dass der Nachlass des Erstversterbenden zweimal versteuert wird. Wir empfehlen u.a. lebzeitige Zuwendungen. Eine weitere Möglichkeit ist, im Berliner Testament z.B. Super Vermächtnisse mit Wahlrecht des Überlebenden zu gestalten, um Steuerbefreiungen auszuschöpfen.

Fazit
Das Berliner Testament ist weit verbreitet. Dennoch werden oft Fehler bei der Gestaltung gemacht, die zu schwerwiegenden Nachteilen führen. Diese Nachteile können durch kluge und steuergünstige Formulierung vermieden werden. In jedem Fall sollten attraktive Alternativen zum Berliner Testament besprochen werden. Sie sollten sich von einem auf Erbrecht und Erbschaftssteuer spezialisierten Rechtsanwalt – einem Fachanwalt für Erbrecht – beraten lassen.

Ausschlagung Erbschaft

Vermeiden Sie schwere Irrtümer bei der Ausschlagung einer Erbschaft

Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Erbrecht beraten, bevor Sie ein Erbe ausschlagen. Jüngst entschied der Bundesgerichtshof in einem spannenden Fall über die unwiderrufliche Bindung einer Ausschlagung des Erbes. Der Erblasser verstarb ohne Testament. Die Witwe sowie der gemeinsame Sohn beantragen einen Erbschein. Der Sohn des Erblassers schlug dann wohl aus steuerlichen Gründen das Erbe aus. Er wollte das seine Mutter alleinige Erbin wird.

Nach Beantragung des Erbscheines durch die Witwe wurde diese darüber informiert. dass sie nicht Alleinerbin sei, da Verwandte vorhanden seien. Schließlich wurden die Beteiligten informiert, dass durch die Ausschlagungserklärung die Halbgeschwister des Erblassers erben. Daraufhin hat der gemeinsame Sohn seine Ausschlagungserklärung aufgrund eines Irrtums angefochten.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Wirkung der Ausschlagung nicht durch die Anfechtungserklärung beseitigt wurde. Der Irrtum über die Erbfolge sei laut BGH ein unbeachtlicher Motivirrtum, welcher nicht zur Anfechtung berechtigt. Auf die Vorstellungen und die Willensrichtung des Ausschlagenden komme es nicht an.

Lassen Sie sich vor Ausschlagen des Erbes über die rechtlichen Folgen beraten. Unsere Fachanwältin für Erbrecht steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Pflichtteilsansprüche

Pflichtteil Kurz erläutert

Nicht selten werden Angehörige durch den Erblasser per Testament vom Erbe ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch meist nicht, dass Sie als enterbte Person nichts erhalten. Im Gesetz benannte Angehörige können den sogenannten Pflichtteil einfordern. Die Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils.

Beabsichtigen Sie, Ihren Pflichtteil einzufordern? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bieten wir Ihnen ein telefonische kostenfreie Ersteinschätzung, in der Sie Ihre Situation schildern und wir Ihnen Tipps beim Einfordern des Pflichtteils in Ihrem individuellen Fall geben.

Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Eine Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände ist beim Pflichtteil demnach ausgeschlossen. Die Höhe des einforderbaren Pflichtteils ist exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie erhalten als Pflichtteil die Hälfte des Betrages, der Ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Berechtigte Angehörige
Die Pflichtteilsberechtigen sind im Gesetz geregelt.

  • Kinder des Erblassers (ehelich, unehelich sowie adoptiert)
  • Ehepartner des Erblassers
  • Eingetragener Lebenspartner des Erblassers
  • Eltern des Erblassers

Bereits bei den Eltern des Erblassers gelten gewisse Einschränkungen. Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Auch alle anderen Verwandten, selbst nicht eheliche Lebensgefährten oder Stiefkinder, sind vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.

Pflichtteil geltend machen
Pflichtteilsberechtigte müssen den ihnen zustehenden Pflichtteil aktiv geltend machen gegenüber dem oder den Erben. Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie dazu gem. § 2314 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben.

Verjährung des Pflichtteilsanspruch
Wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Es gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB. Diese beläuft sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist oder Sie von Ihrem Anspruch Kenntnis erlangten.

Pflichtteilsergänzung
Pflichtteilansprüche entstehen auch für Schenkungen die vom Erblassers vor dessen Tod getätigt worden sind. Aus solchen Schenkungen resultiert häufig ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, der zusätzlich neben dem Pflichtteil besteht. Dieser Anspruch ist ggf. gegenüber dem Beschenkten geltend zu machen

Pflichtteil ermitteln
Der Pflichtteil muss konkret ermittelt werden für jeden Nachlassgegenstand. Er muss konkret beziffert werden.

Der Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie
Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit einem Fachanwalt für Erbrecht erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann eine Vielzahl von Herausforderungen und potenziellen Konflikten mit sich bringen, wenn es um die Verteilung und Verwaltung des Nachlasses geht. In solchen Fällen ist eine professionelle rechtliche Beratung unverzichtbar.

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Schenkung und Erbschaftsteuer

Schenkungen sind eine effektive Möglichkeit, Vermögen zu übertragen und
Erbschaftssteuern zu minimieren. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der
strategischen Planung von Schenkungen, um steuerliche Vorteile zu maximieren.
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Vorsorgevollmacht Und Patientenverfügung

Vermeiden Sie die Anordnung der Betreuung im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit
Wir werden immer wieder mit der fehlerhaften Rechtsansicht konfrontiert, dass nahe Familienangehörige für Sie automatisch Regelungen treffen und Unterschriften leisten können, wenn Sie vielleicht auch nur vorübergehend selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Das stimmt nicht!

Alle Verwandten, selbst Kinder und Ehegatten können nur dann für Familienangehörige auftreten, wenn sie vorher mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht legitimiert worden sind.

Besteht eine solche Vollmacht nicht, wird laut dem Betreuungsgesetz das Vormundschaftsgericht des Wohnortes des Betroffenen eingeschaltet und bestimmt für den nicht mehr Handlungsfähigen einen Betreuer.

Sie können mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht verhindern, dass ein Betreuer für Sie und über Sie entscheidet. Sie haben die Möglichkeit, einer Vertrauensperson einzelne Aufgabenbereiche oder auch generell die gesamte Entscheidungsmacht zu übertragen.

Typische Aufgabenkreise des Betreuers sind die Aufenthaltsbestimmung, d. h. die Festlegung wo der zu Betreuende lebt, die Regelung von Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten sowie von rechtlichen Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und medizinischen Angelegenheiten, die Geltendmachung von Renten und Sozialansprüchen.

Mit der Vorsorge und Generalvollmacht bevollmächtigen Sie die in der Erklärung
aufgeführten Personen dazu, im Namen und mit Wirkung für Sie Erklärungen abzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie selbst aufgrund altersbedingtem Verlust der Geschäftsfähigkeit ohne krankheitsbedingten Verlust der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, sich persönlich zu erklären.

Wenn Sie die Anordnung einer Betreuung für Ihre alters und krankheitsbedingte
Handlungsunfähigkeit vermeiden möchten, ist es empfehlenswert, eine inhaltlich korrekte Vorsorgevollmacht durch einen hierzu spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht ausarbeiten zu lassen.

Welche Vorsorgeinstrumente stehen Ihnen zur Verfügung?
Es gibt eine Betreuungsverfügung. In einer Betreuungsverfügung sollen mögliche
Bestimmungen zur Ausübung einer Betreuung, wie zur Gestaltung des Lebens,
Pflegeheimes oder zur Person des vom Gericht zu bestellenden Betreuers festgelegt werden. Die Betreuungsverfügung dient Ihnen dann, wenn Sie keine Vertrauensperson haben, die im Rahmen einer Vorsorgevollmacht mit der Regelung Ihres täglichen Lebens bevollmächtigen möchten.

Eine Patientenverfügung beinhaltet die zukünftigen medizinischen und pflegerischen Behandlungen. Der Betroffene muss zumindest noch in der Lage sein, Bedeutung, Umfang und Tragweite seiner Verfügung zum Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung beurteilen zu können. Die Patientenverfügung ist eine Handlungsanweisung an den oder die behandelnden Ärzte. Sie ist schriftlich niederzulegen. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Sie sollte individuell ausgearbeitet sein, damit sie den strengen Wirksamkeitsanforderungen des Bundesgerichtshofes entspricht.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Patientenverfügung nur dann gültig, wenn belegt werden kann, dass diese auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankheit abgegeben worden wäre. Deshalb empfehlen wir, dass Sie Ihre Patientenverfügung jährlich aktualisieren. Hierzu genügt es, wenn Sie auf dem Original der Patientenverfügung, gegebenenfalls auf der Rückseite mit der Angabe des aktuellen Datums neu unterschreiben.

Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit Ihre persönliche Willensvertretung übernehmen soll. Die Vorsorgevollmacht ist in dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) zum 01.01.1999 gesetzlich verankert worden.

Eine Vorsorgevollmacht muss vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit verfasst werden, solange der zu Betreuende noch geschäftsfähig ist. Erforderlich sind Schriftform, Datum und eigenhändige Unterschrift.

Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Vollmachtserklärung geschäftsfähig sein. Die Vollmacht ist schriftlich niederzulegen. In der Vollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Ausführung und Übernahme aller Ihrer geschäftlichen, persönlichen und medizinischen Angelegenheiten bevollmächtigen. Dies setzt ein uneingeschränktes Vertrauen Ihrerseits zu der bevollmächtigten Person zwingend voraus. Wir weisen darauf hin, dass die bevollmächtigte Person schalten und walten kann, ohne dass sie zum Beispiel von einem Amtsgericht oder von dritter Stelle kontrolliert wird.

Weiter als die Vorsorgevollmacht geht die Generalvollmacht. Diese erstreckt sich prinzipiell über alle möglichen Angelegenheiten. Sie umfasst seit dem 01.01.1999 aber nur dann auch die Zustimmung zu risikobehafteten medizinischen Eingriffen und einer sogenannten Unterbringung, wenn dies ausdrücklich gemäß § 1994 Betreuungsrechtsänderungsgesetz aufgeführt ist.

Wir empfehlen, dass Sie dem von Ihnen ausgewählten zu Bevollmächtigenden über Ihre Wünsche informieren und ihm vorab zumindest eine Kopie der Vollmacht überlassen. Soweit sich die Vollmacht nicht auf Immobilien bezieht, ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich.

Egal, für welche Vollmacht Sie sich entscheiden, raten wir, die Vollmacht für Sie detailliert durch einen Fachanwalt für Familienrecht erstellen zu lassen. Es empfiehlt sich des Weiteren, dass der stempelführende Rechtsanwalt Ihr Dokument als Ihre eigene, freiwillige und im geschäftsfähigen Zustand abgegebene Erklärung bezeugt.

Stets ist es erforderlich, dass Ihre Vollmacht den von Ihnen gewünschten Inhalt auch konkret unter Beachtung der gesetzlichen Anforderung zum Ausdruck bringt. Wir stehen Ihnen bei der Ausarbeitung Ihrer Erklärung fachlich kompetent zur Seite.

Wichtig ist, dass Ihre Willenserklärungen im Notfall sofort zur Kenntnis gelangt. Wir empfehlen, dass Sie einen Hinweis, wo das Original Ihrer Erklärung aufbewahrt ist, immer, z.B. in der Nähe Ihrer Krankenkassenkarte, bei sich tragen.

Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

Testamentsvollstreckung

Sichern Sie die Umsetzung Ihrer Vorgaben im Testament
und den Nachlass vor Gläubigern und Eingriffen Dritter

Die Testamentsvollstreckung ermöglicht richtig gestaltet eine ordnungsgemäße
Abwicklung des Nachla ss es . Sie biete umfangreiche Vorteile:

  • Schutz vor Zwangsvollstreckung in den Nachlass
  • Vermeidung einer Zerschlagung des Nachlasses durch die Erben
  • Umsetzung einer Teilungsanordnung
  • Sicherung von Vermächtnisse
  • Überwachung der Erfüllung von Auflagen durch die Erben
  • Vereinfachung der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Bestimmung von Vermächtnisnehmern und Vermächtnisanteilen nach Umsetzung und unter Beachtung des Nachlasses , z.B. des Unternehmens und der Erforderlichkeit von Rücklagen
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge
  • Vermeidung des Sozialhilferegresses

Bei minderjährigen Erben ist Testamentsvollstreckung immer erforderlich, um

  • Unerwünschte Verfügungen des Sorgeberechtigt en zu vermeiden
  • Zwangsvollstreckung in den Nachlass vermeiden
  • Umsetzung einer Teilungsanordnung

Bei mehreren Erben ist Testamentsvollstreckung immer erforderlich, für

  • Verteilung des Nachlass es entsprechend des Testaments
  • Vermeidung des Sozialhilferegresses

Folgende Formen der Testamentsvollstreckung sind möglich und je nach Zielen des Erben zu gestalten:

  • Abwicklungsvollstreckung
  • Reine Verwaltungsvollstreckung
  • Vollstreckung mit beschränkten Aufgabengebiet
  • Nacherbenverwaltung
  • Vermächtnisvollstreckung, Kontrolle der Auflagen und Nachvermächtniserfüllung
  • Pflichtteilsbeschränkung , Auszahlung des Pflichtteils in Raten bei Vorliegen Verschwendung iS § 2338 I2 BGB
  • Dauertestamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist zwar mit Belastungen für den Nachlass verbunden. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Vergütung . Er ist berechtigt, Drittunternehmen für die Ausführung von Arbeiten z.B. Hausmeister zu beauftragen und hiermit Kosten für den Nachlass zu erwirken. Aber nur durch die Testamentsvollstreckung werden die Wünsche des Erblassers zwingend umgesetzt.

Die Erben sind aber nicht schutzlos. Sind Sie Erbe, können wir Sie unterstützen, Ihre Interessen gegenüber einem Testamentsvollstrecker zu wahren. Durch Erbenbeschluss kann die Abwicklungsverwaltung ggf. beendet werden.

Sind Sie selber Testamentsvollstrecker beraten und vertreten wir Sie bei der Erfüllung Ihrer anspruchsvollen Aufgabe und wehren unberechtigte Schadensersatzforderungen gegen Sie ab. Frau Rechtsanwältin Marion Peper ist ausgebildeter und geprüfter Testamentsvollstrecker und „Fachanwältin für Erbrecht“ und „Spezialist im Erbrecht“.

Unternehmensnachfolge

1. Allgemeines
Die betriebliche Unternehmensnachfolge muss unter besonderer Berücksichtigung der steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften geplant und vollzogen werden. Nur so ist gewährleistet, dass eine erfolgreiche Fortführung des Betriebes möglich ist und die steuerlichen Belastungen unter Ausnutzung der geltenden Vorschriften gering gehalten wird.

Aber auch im privaten Bereich gilt es, Vermögensübertragungen frühzeitig zu planen und durch entsprechende Ausgestaltung von Übertragungsverträgen und Testament/Erbverträgen unter Ausnutzung sämtlicher steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Möglichkeiten zu gestalten.

Insbesondere sind zu berücksichtigen die Vorschriften des Schenkungs- und Erbschaftssteuerrechts.

Wir beraten Sie umfassend im Bereich der betrieblichen Unternehmensnachfolge sowie der privaten Vermögensübertragungen sowohl durch Verfügungen unter Lebenden (Schenkungen) wie auch durch Verfügungen von Todes wegen (Erbfall).

2. Nießbrauchsvereinbarungen anlässlich der Vermögensnachfolge
Wirtschaftlich wie auch steuerrechtlich sinnvoll kann im Rahmen einer Vermögensnachfolge die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehaltes sein. Wirtschaftlich verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Übertragenden.

Der Übertragende hat somit noch zu Lebzeiten die Möglichkeit, Einfluss auf den Betrieb bzw. den Übertragungsgegenstand zu nehmen.

Einkommenssteuerrechtlich wirkt sich die Vermögensübertragung in der Regel nicht aus, da unter Berücksichtigung der Nießbrauchserlasse der zuständigen Finanzbehörden der Übertragende wirtschaftlicher Eigentümer bleibt und ihm somit Gewinne und Verluste zuzurechnen sind.

Im Rahmen der anfallenden Schenkungs- und Erbschaftssteuer bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Ist das Übertragungsobjekt mit einem Nießbrauchsrecht belastet, senkt dieses i.d.R. deutlich den Wert des Übertragungsobjektes. Diese Problematik werden wir mit Ihnen und Ihrem Steuerberater abstimmen.

Sofern zwischen Schenkung/ Übertragung und dem Tod des Übertragenden mehr als 10 Jahre liegen, wird der Vermögenswert des Erwerbs zu Beginn des Nießbrauchs und dem Wert am Todestage nicht zusammengerechnet, so dass unter Berücksichtigung weiterer Freibeträge und Progressionsvorteile in der Steuerlast erhebliche Steuerersparnisse anfallen können.

Zu beachten ist jedoch, dass bei Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts die Zehnjahresfrist gem. §2325 Abs. 3 BGB im Rahmen des Entstehens von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht läuft, da wirtschaftliches Eigentum eben nicht übergeht, so dass etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche auch 10 Jahre nach Übertragung noch bestehen. Die Notwendigkeit von entsprechenden Erbverzichtsverträgen mit weichenden Erben ist daher umso mehr gegeben. Wie bei allen Vermögensübertragungen sollten jedoch auch weitere ergänzende vertraglichen Gestaltungen vorgenommen werden, die sowohl steuerrechtlich wie auch zivilrechtlich den gewünschten Erfolg im Übrigen sichern. Zu denken ist insbesondere auch an die Vereinbarung entsprechender

3. Ziele bei der Unternehmensnachfolge
Bei der Planung der Unternehmensnachfolge muss erst ermittelt werden, welche Ziele verfolgt werden.

Häufig genannte Ziele sind:

  • bestmöglicher Erhalt des Familienvermögens;
  • bestmöglicher Erhalt des Gesellschaftsvermögens, auch wenn dadurch andere Vermögenswerte des Familienvermögens versilbert werden müssen
  • Reduzierung der Steuerbelastung, die durch die Unternehmensnachfolge ausgelöst wird
  • Schonung der Liquidität, auch wenn Steuervorteile verloren gehen;
  • gleiche Beteiligung aller Kinder
  • Beteiligung am Unternehmensvermögen nur für die im Unternehmen tätigen;
  • Vermeidung der Zersplitterung von Gesellschaftsanteilen;
  • Stärkung des Einflusses der Fremdmanager, falls Familienangehörige für Managementaufgaben ungeeignet sind.

Diese Ziele stehen zum Teil miteinander in Widerstreit, so dass es gilt, Prioritäten zu setzen, um die, Unternehmensnachfolge optimal zu gestalten.

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