Der Betreuer kann Erbe des Betreuten werden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 19.7.2023 entschieden, dass ein Berufsbetreuer Erbe des Betreuten sein kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Betreute einen Maschinen geschriebenen Lückentext handschriftlich ausgefüllt und dort den Namen seines Erben (den Namen des Betreuers) eingefügt und den Text unterschrieben.

Das OLG Nürnberg hält das Testament für formwirksam, da die Angabe des Erben handgeschrieben und unterschrieben ist. Der Berufsbetreuer, der einen Erbschein beantragte, kann auch Erbe werden. Der Verstoß gegen Paragraph 30 BtOG führt nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht zur Nichtigkeit des Testamentes. Paragraph 30 BtOG besagt, dass Betreuer, dass ihnen vom Betreuten zu gewendete nicht annehmen können. Nimmt der Betreuer trotzdem das Erbe an, liegt lediglich ein Verstoß gegen die Berufspflichten  des Betreuers vor. Dies führt aber nicht zur Sittenwidrigkeit der testamentarischen Erbeinsetzung.

Der Betreuer, der als Erbe eingesetzt wurde und das Erbe annimmt  setzt sich jedoch der Gefahr aus, künftig wegen der Berufspflichtverletzung nicht mehr als Berufsbetreuer eingesetzt zu werden, Paragraph 27 BtOG.

 

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin