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Marion Peper

ANWÄLTIN FÜR VERKEHRSRECHT UND BUßGELDRECHT

Verkehrsrecht betrifft Regeln im Straßenverkehr wie Fahrerlaubnis, Unfälle und Verkehrsordnungswidrigkeiten. Das Bußgeldrecht umfasst Strafen für Verkehrsverstöße. Ich biete Ihnen kompetente Beratung und Unterstützung bei allen rechtlichen Fragen rund um Verkehrs- und Bußgeldangelegenheiten.

Auf der Überholspur der Rechtssicherheit

Schadensersatz Verkehrsunfall

Wie reagiert man taktisch klug bei einem Verkehrsunfall
Die Höhe der Schadensersatzleistung ist von der überlegten Geltendmachung abhängig. Wir möchten Ihnen die für Sie günstigste Abrechnung eines Verkehrsunfalls darstellen. Nachfolgend finden Sie eine kurze Aufzählung der wichtigsten Ansprüche, die gegen den Schädiger und/oder die gegnerische Versicherung geltend gemacht werden können:

Sachschäden:
Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Kfz und andere durch den Unfall beschädigte Gegenstände. (Kleidung, Schuhwerk, Brillen, etc.).

Ersatz der Heilbehandlungskosten:
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation).

Schmerzensgeld:
Unter Umständen hat der bei einem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieses Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen psychischen und psychischer Schäden erbringen, es stellt mit anderen Worten ein Ersatz für die entgangenen Lebensfreuden dar. (bspw. langer Krankenhausaufenthalt, Veränderung des Lebensstils aufgrund der erlittenen Verletzungen)

Die Eigenreparatur:
Wird die Reparatur des Fahrzeugs in Eigenregie ausgeführt, so ist zu unterscheiden, welche Ersatzteile dabei verwendet werden.

Mietwagenkosten:
Für die Dauer der Reparaturzeit steht dem Geschädigten bei entsprechendem Bedarf ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Gleiches gilt bei einem Totalschaden. Hier darf sich der Geschädigte für die Dauer der Wiederbeschaffungszeit einen Ersatzwagen mieten, wobei je nach Typ i. d. R. ein Zeitraum von 2 – 3 Wochen nicht überschritten werden sollte. Anderes kann bei Exoten oder Oldtimern gelten, die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Zeitraums zu beschaffen sind. Grundsätzlich darf nach einem unverschuldeten Unfall ein Wagen des gleichen Typs angemietet werden, allerdings muss sich der Geschädigte hier die sog. ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Dabei handelt es sich um solche Kosten, die der Geschädigte ohne den Unfall hätte aufwenden müssen, z.B. Unterhalts- und Ab-nutzungskosten für seinen PKW. Tatsächlich führt dies in der Praxis dazu, dass die Versicherer i. d. R. nur die Kosten für einen Mietwagen unterhalb der Klasse des eigenen Pkws vollständig erstatten.

Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Kosten für einen Mietwagen nicht in allen Fällen übernommen werden. Dem Geschädigten obliegt im Falle eines Unfalls eine Schadensminderungspflicht. Benötigt ein Geschädigter bspw. den Mietwagen nur für wenige Kilometer Wegstrecke, dann kann die Versicherung die Erstattung der Mietwagenkosten verweigern, weil die Inanspruchnahme eines Taxis wesentlich billiger gewesen wäre. Grundsätzlich sollte vor der Inanspruchnahme eines Mietwagens mit uns abgestimmt werden, ob ein solcher tatsächlich benötigt wird.

Nutzungsausfall:
Für den Zeitraum, in dem der Geschädigte seinen Pkw aufgrund des Unfalls nicht nutzen kann, steht ihm eine Entschädigung in Geld zu. Derjenige, der auf einen Mietwagen verzichtet oder die Anmietung eines Mietwagens gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen würde, kann dennoch die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. In der Praxis maßgebliches Werk zur Berechnung der Entschädigung ist die Tabelle von Sanden / Danner / Küppersbusch, die für alle gängigen Fahrzeuge einen bestimmten Entschädigungsbetrag pro Tag festlegt.

Hausfrauenschaden:
Dieser so genannte Hausfrauenschaden berücksichtigt die Arbeitsleistung einer Hausfrau oder eines Hausmannes im Haushalt. Dieser richtet sich in erster Linie nach der Größe der Familie, welche die Hausfrau oder der Hausmann normalerweise betreut. Daneben ist für die Höhe des Hausfrauenschadens ebenfalls von Bedeutung, ob die Hausfrau oder der Hausmann neben der Hausarbeit noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Entsprechend des Zeitaufwands für die berufliche Tätigkeit reduziert sich die Höhe der Entschädigung, da nur für den Zeitraum Entschädigung geleistet wird, in welchem die Hausfrau oder der Hausmann tatsächlich im Haushalt tätig war.

Kostenpauschale:
Daneben kann eine Unkostenpauschale in Höhe von ca. 20,00 EUR geltend gemacht werden, ohne dass die hierfür getätigten Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen. Übersteigen die eigenen Auslagen die 20,00 EUR- Grenze (bspw. Telefongebühren, Porto), so sind diese Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen ebenfalls erstattungsfähig.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der Grundsätze des Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Danach können im Einzelfall auch noch weitere Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung aber den Rahmen dieser Seite bei weitem übersteigen würde.

Es sollten stets Ihre alternativen Ansprüche berechnet werden. Wir empfehlen Ihnen, uns zu beauftragen, Ihren Schaden für Sie zu ermitteln und gegenüber den Unfallbeteiligten vorzubringen. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Unfallverursacher zu tragen.

Haushaltsführungsschaden

Wenn der Geschädigte einem Haushalt vorsteht oder Haushaltsarbeit leistet und aufgrund des Schadensereignisses nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seinen Haushaltstätigkeiten nachzugehen, so steht ihm hierfür ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, dies ergibt sich aus §§ 842, 843 BGB. Diese Schadensposition wird als Haushaltsführungsschaden bezeichnet. Die Höhe dieses Anspruches bemißt sich nach dem Umfang der von ihm vor dem Schadenereignis regelmäßig geleisteten Haushaltsarbeit.

1. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt ist zunächst derjenige, der aufgrund des Unfallereignisses an der Haushaltsführung gehindert ist. Dies ist bei Familien-Haushalten meist die Ehefrau.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der verletzte Ehemann keinen Haushaltsführungsschaden geltend machen könnte. Eheleute schulden sich gegenseitig die Mitwirkung bei allen erforderlichen Arbeiten, die mit der Führung des Haushalts in Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus § 1360 BGB.

Auch verletzte Kinder können einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Gemäß § 1619 BGB sind Kinder in einer ihren körperlichen und geistigen Kräften sowie ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise an der Haushaltstätigkeit zu beteiligen, wenn sie noch dem elterlichen Hausstand angehören. Eine Pflicht zur Mithilfe wird für Kinder zumindest ab dem 14 Lebensjahr angenommen.

Der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens kann gem. § 842 BGB von dem Kind selbst (bzw. dessen gesetzlichem Vertreter) oder gem. § 845 BGB von den unterhaltsleistende Eltern geltend gemacht werden.

2. Berechnung
Der Haushaltsführungsschaden kann anhand der belegten Aufwendungen für eine Ersatzkraft berechnet werden. Wenn eine Ersatzkraft eingestellt wird, so sind deren Kosten einschließlich der gezahlten Sozialversicherungsabgaben gemäß der für den Fall geltenden Haftungsquote ersatzfähig, wenn die Einstellung erforderlich und wirtschaftlich vernünftig war.

In bestimmten Fällen kann dem Geschädigten eine von einem Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Pflegekasse) finanzierte Haushaltshilfe zustehen. Dies ist vor der Einstellung einer Haushaltshilfe zu berücksichtigen. Wenn der Sozialversicherungsträger die Finanzierung einer Haushaltshilfe übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen den Schädiger insoweit auf ihn über.

Falls keine Haushaltshilfe eingestellt wird, sondern der Ausfall des Geschädigten durch Mithilfe von Bekannten oder Verwandten ausgeglichen wird, so entfällt hierdurch nicht der Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Voraussetzung ist jedoch, dass die Personen, die den Geschädigten im Haushalt vertreten, nicht zur unentgeltlichen Mithilfe verpflichtet sind oder zumindest vor dem Schadensereignis ihrer Mithilfepflicht nicht nachgekommen sind.

Wenn der Geschädigte den Ausfall seiner Arbeitskraft durch freiwillige Mithilfe anderer oder durch eigene überobligationenmäßige Anstrengungen ausgleicht, so kann die Berechnung des Haushaltsführungsschaden normativ erfolgen. In diesem Fall muß festgestellt werden, inwieweit der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses nicht in der Lage war, seiner Haushaltstätigkeit nachzugehen. Diese sogenannte „haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit“ ist nicht gleichbedeutend mit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit der Geschädigte gehindert war, gerade haushaltstypische Arbeiten durchzuführen.

Sodann müssen für den ermittelten Ausfall die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geschätzt werden. Anhaltspunkt für die Schätzung ist der Nettolohn einer gleichwertigen Ersatzkraft gemäß dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Diese Schätzung erfolgt in der Praxis anhand der Tabelle Schulz-Bork/Hoffmann. Nach Maßgabe dieser Tabelle kann ermittelt werden, welcher BAT-Tarifgruppe die erforderliche Haushaltshilfe zuzuordnen wäre und welcher Stundenaufwand zugrunde zu legen ist.

Im Juristendeutsch spricht man in diesem Fall von einem Schadensersatzanspruch wegen „vermehrter Bedürfnisse“. Wie aber berechnet man den Geldanspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens? Zuerst ist festzustellen, wieviel Stunden der Geschädigte vor dem Schadensereignis pro Woche im Haushalt gearbeitet hat. Sodann wird geprüft, wie lange und in welchem Umfang der Betroffene den Haushalt nicht führen konnte. Leistete die Hausfrau H vor dem Unfall pro Woche dreißig Stunden Hausarbeit, so hat sie nach der Rechtsprechung einen Ersatzanspruch von 90 Stunden mal 15 DM = 1.350 DM. Dabei wird unterstellt, dass die Haushaltsführung etwa 15 DM pro Stunde kostet. Wenn der Rentner pro Woche 20 Stunden für seinen Haushalt aufwendete, beträgt sein Ersatzanspruch bei zwei Wochen Ausfall 40 Stunden mal 15 DM = 600 DM. Nachgewiesen werden kann die typischerweise für die Haushaltsführung aufgewendete Zeit durch Zeugenaussagen von Familienangehörigen, Nachbarn oder Freunden.

Die erforderlichen Wochenstunden je nach Zuschnitt des Haushalts

3. Schadensersatz für Haustiere Versorgung als Haushaltsführungsschaden
Zum Haushaltsführung Schaden zählt auch der Zeitaufwand der für die Betreuung eines Haustieres erforderlich ist., OLG Celle 16. zwölfter 2020, Az. 14 U 108 /20. Es erscheint aber angemessen, nicht alle Aufwendungen für die Betreuung und Versorgung des Tieres in Ansatz zu bringen, sondern einen Abzug für gesteigerte Lebensfreude des Tierhalters zu machen.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene physische oder
psychische Schmerzen aufgrund von Verletzungen oder schädlichen Ereignissen.
Unsere Kanzlei unterstützt bei der Durchsetzung dieser Ansprüche, um angemessene
Entschädigungen für erlittenes Leid zu erlangen.

Das neue Schadenersatzrecht – Wann kann Schmerzensgeld gerechtfertigt sein?

Eine der wichtigsten Neuerungen des neuen Schadenersatzrechtes ab 01.08.2002 ist die Erweiterung des Anspruches auf Schmerzensgeld. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der immateriellen Schäden konnte bisher nur geltend gemacht werden, wenn es durch ein Verschulden des Verursachers zu Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen kam. Der Anspruch hängt nach dem neuen Recht nicht mehr davon ab, ob die Schädigungen schuldhaft herbeigeführt worden sind, vgl. § 253 BGB.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich nach der Schwere sowie dem Grad der Verletzungen und dem Umfang der Beeinträchtigungen zu ermitteln. Welches Schmerzensgeld konkret für den Geschädigten gerechtfertigt ist, bestimmt sich im Einzelfall.

Hierbei ist es empfehlenswert, durch den behandelnden Arzt vollständig die Verletzungen aufzunehmen. Es sollte festgehalten werden, welche Beeinträchtigungen die Verletzungen nach sich ziehen. Umso konkreter die Bekundung durch den Arzt erfolgt, um so detaillierter kann der Schmerzensgeldanspruch überprüft werden. Die für die Feststellung vom Arzt berechneten Kosten hat der Unfallverursacher zu erstatten.

Jede Verletzung bewirkt unterschiedliche Beeinträchtigungen für den einzelnen. Auch für ein Schleudertrauma kann grundsätzlich ein Schmerzensgeld gerechtfertigt sein.

Wir wollen die Bewertung der Schwere der Verletzungen an einigen Beispielen verdeutlichen:
Ein Mann hatte ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma und eine Thorax-Prellung erlitten. Für die Prellung und sich aus einem Trauma ergebenden Beeinträchtigungen erhielt er vom Amtsgericht Mönchengladbach Az. 5a C 637/92 EUR 2.000,00 zugesprochen.

Ein 42-jähriger Mann erlitt ein Halswirbelsäulenschleudertrauma mit Merk- und Konzentrationsstörungen. Er war einen Monat arbeitsunfähig. Das Landgericht Bielefeld Az. 80 377/98 sah EUR 750,00 als Schmerzensgeld für gerechtfertigt an.

Für einen Klavierspieler kann das Verlieren eines Fingers unter Umständen das Wechseln des Berufes bedingen. Auch für die Verminderung des Verdienstes und des Arbeitsausfalls haben Sie grundsätzlich einen Erstattungsanspruch. Dies sollte für jeden Einzelfall geprüft werden.

Mit dem Schadensersatzrecht haben sich noch andere Veränderungen er-geben: Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nun erst, wenn sie zum Unfallzeitpunkt mindestens 10 Jahre alt sind, vgl. § 828 BGB. Bis-her lag die Altersgrenze generell bei 7 Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Wirft beispielsweise ein Kind Pflastersteine auf Fahrzeuge, muss es für den dafür entstandenen Schaden haften.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass Sie die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert nur dann erstattet erhalten, wenn repariert oder ein Pkw gekauft wird und hierfür Mehrwertsteuer berechnet wurde.

Im Schadenfall sind die alternativen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall genau zu berechnen. Die dargestellten Erläuterungen können nur einen kleinen Einblick in die vielfältigen Möglichkeiten der Geltendmachung von Schmerzensgeld geben. Bei Problemen bei der Ermittlung der jeweiligen Schäden wird empfohlen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Hinterbliebenengeld

Hinterbliebenengeld ist eine Entschädigung, die an die Familienangehörigen oder Hinterbliebenen einer verstorbenen Person gezahlt wird. Es soll den entstandenen Verlust und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Todesfalls abmildern. Unsere Kanzlei unterstützt Familien und Hinterbliebene dabei, Ansprüche auf Hinterbliebenengeld durchzusetzen und angemessene Entschädigungen für den erlittenen Verlust zu erhalten.

BUßGELDBESCHEID

Wichtige Tipps, wenn ein Bußgeldbescheid droht
Der wichtigste Grund, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, ist, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister FAER zu vermeiden. Bei 8 Punkten wird der Führerschein entzogen und eine MPU angeordnet, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.

Zur Vermeidung von führerscheinrechtlichen Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde ist es wichtig und sinnvoll, sich gegen jeden Bußgeldbescheid bereits im Anhörungsverfahren fachkundig zu wehren. Hier ist zu bedenken, dass nur ein Bußgeld unter 40 € nicht mit der Eintragung von Punkten gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV verbunden ist.

Es lohnt sich immer kritisch die Akte zu prüfen und zu kämpfen. Wir unterstützen Sie!

Wir möchten Sie über die Verjährung von Bußgelddelikten informieren.

In Verkehrssachen beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate. Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze verjähren allerdings erst nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt am Tag des Deliktes.

Die Verjährung kann durch bestimmte Handlungen bzw. Anordnungen der Bußgeldbehörde oder des Gerichts unterbrochen wer-den. Folge der Unterbrechung ist, dass die Verjährung von neuem beginnt.

In der Praxis wird die Verjährung durch die Anhörung des Betroffenen unterbrochen.

Sie sind zu einer Stellungnahme zum Anhörungsbogen nicht verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass Ihre Täterschaft ggf. nur aus Ihrer Einlassung entnommen werden kann. Also besser erstmal nichts sagen und den Anwalt konsultieren.

Bevor eine Stellungnahme zur Anhörung von Ihnen abgegeben wird, empfehlen wir die Sach- und Rechtslage juristisch abklären zu lassen. Gegebenenfalls bietet es sich an, keine Stellung zu nehmen und den nach Unterbrechung der Verjährung zugehenden Bußgeldbescheid abzuwarten. Werden hierbei die Verjährungsfristen nicht eingehalten, ist der Bußgeldbescheid wirkungslos.

Der an eine Einzelfirma abgesandte Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung gegen den namensgleichen Firmeninhaber nur dann, wenn allein der Betroffene mit dieser Firma in Verbindung gebracht werden kann. Der an eine GmbH abgesandte Anhörungsbogen unterbricht weder gegenüber dem Geschäftsführer noch gegenüber den Gesellschaftern die Verjährung. Auch hier empfiehlt es sich dringend, die Rechtsfolgen des Anhörungsbogens juristisch zu überprüfen.
Auch wenn die Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides bereits verjährt ist, muss gegen den Bußgeldbescheid Rechtsmittel eingelegt werden. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen. Wird ein Einspruch trotz Verjährung der Ordnungswidrigkeit nicht eingelegt, ist der Bußgeldbescheid bindend.

Da die Prüfung der Verjährung und auch der Einspruchsfrist nicht immer unkompliziert ist, empfehlen wir Ihnen bei Fragen juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für Terminsabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Unfallflucht

Unfallflucht bedeutet, nach einem Unfall den Ort ohne Schadensregulierung zu verlassen. Als Anwaltskanzlei unterstützen wir bei rechtlichen Fragen und Vertretung in Fällen von Unfallflucht, um die Interessen unserer Mandanten zu wahren

Führerscheinentzug

Führerscheinentzug erfolgt bei Verkehrsverstößen oder anderen Gründen. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei rechtlichen Fragen und Verfahren rund um den Führerscheinentzug, um Einschränkungen der Fahrerlaubnis zu minimieren oder aufzuheben.

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